Statuten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG Freiburg)

 

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 

Unter dem Namen Schweizerische Radio- Fernsehgesellschaft Freiburg (SRG Freiburg) besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des ZGB mit Sitz in Düdingen. Die Gesellschaft ist eine Sektion der SRG Bern Freiburg Wallis (Radio- und Fernsehgenossenschaft Bern Deutschfreiburg Oberwallis RGB), deren Statuten für sie verbindlich sind.

 

Art. 2

Zweck und Aufgaben

Die SRG Freiburg bezweckt die umfassende Wahrung und Förderung der Interessen ihres Gebietes in Angelegenheiten der SRG:
1. Sie fördert die Interessen der Region in den audiovisuellen Angeboten von SRF, insbesondere in Radio und Fernsehen, und bringt dort Wesen und Eigenart Deutschfreiburgs zum Ausdruck;
2. Sie unterstützt die Korrespondentinnen und Korrespondenten in ihrer Arbeit als regionale Berichterstattende;
3. Sie beobachtet Angebote und Programme von SRF in Radio, TV und Online für ihr Einzugsgebiet und bringt Feststellungen und Vorschläge an;
4. Sie pflegt Kontakte mit den Konsumentinnen und —Konsumenten der SRG-Medien in der Region sowie mit den regionalen Behörden.


Il Mitgliedschaft

Art. 3

Mitgliedschaft

Mitglieder der SRG Freiburg können sein:
1. Einzelmitglieder
2. Ehepaare und Paar-Lebensgemeinschaften
3. Körperschaften, Vereine, Stiftungen
4. Gemeinden, Gemeindeverbände


Art. 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Anmeldung und die Begleichung des Jahresbeitrages erworben.

 

Art. 5
Finanzierung

Die SRG Freiburg deckt die anfallenden Kosten mit:
1. einem jährlichen Beitrag der SRG Bern Freiburg Wallis
2. den Mitgliederbeiträgen;
3. Beiträgen öffentlicher Körperschaften und mit Spenden.


Art. 6
Haftbarkeit

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für den Verein ist ausgeschlossen. 

 

III Organisation

Art. 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung (GV);
2. der Vorstand;
3. Revisoren (Kontrollstelle).


Art. 8
Generalversammlung / Einberufung

Die ordentliche GV findet in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Die Einberufung und die Bekanntgabe der Traktanden erfolgt spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung mit persönlicher Einladung an die Mitglieder.

Eine ausserordentliche GV muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diese vom Vorstand schriftlich verlangt.
Die Einladung zu einer von Mitgliedern verlangten ausserordentlichen GV hat innert Monatsfrist nach Eintreffen des Begehrens zu erfolgen. Die Mitglieder werden persönlich eingeladen.


Art. 9
Zuständigkeiten

Die Befugnisse der GV sind:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
2. Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vorstandes;
5. Wahl der Rechnungsrevisoren/Revisorinnen;
6. Vorschlag von Delegierten in die Gremien der SRG Bern Freiburg Wallis;
7. Statutenänderungen;
8. Behandlung allfälliger Anträge.
Die Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handmehr, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.


Art. 10
Anträge

Anträge von Vereinsmitgliedern, die an der GV beschlossen werden sollen, müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.


Art. 11
Stimmrecht

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

Art. 12
Vorstand Tzsammensetzung und Arbeitsweise

Die GV wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Vorstand von sieben bis elf Mitgliedern. Der Präsident wird von der GV gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der GV vorbehalten sind.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung der SRG Freiburg nach aussen ist der Präsident/die Präsidentin befugt. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen mit Sonderaufgaben betrauen.
Personen, welche in einem Gremium der SRG Bern Freiburg Wallis sind, sind Mitglieder des Vorstandes.

 

Art. 13
Rechnungsrevisoren

Die GV wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren/Revisorinnen, welche die Kassaführun! prüfen und der ordentlichen GV darüber schriftlichen Bericht und Antrag erstatten.

 


IV Schlussbestimmungen


Art. 14
Revision der Statuten

Für die Revision der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


Art. 15
Ergänzende Bestimmungen

Alle in diesen Statuten nicht besonders erwähnten Bestimmungen werden sinngemäss nach den Statuten der SRG Bern Freiburg Wallis gehandhabt.


Art. 16
Auflösung und Kapitalverwendung

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Versammlung erforderlich. Ein allfälliges Vermögen soll einer Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen zufallen.


Art. 17
Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der GV der SRG Freiburg am 18. März 2016 genehmigt.